(von der Mitgliederversammlung am 4. März 2012 beschlossene Fassung)

Präambel

Der Verein macht als international tätige Organisation auf die Probleme der Kinder und Jugendlichen in den Elendsvierteln von Brasilien aufmerksam. Er schafft in der Bundesrepublik Deutschland ein Bewusstsein für die Situation dieser Kinder und Jugendlichen. Ziel des Vereins ist es daher, das bürgerliche Engagement in der Bundesrepublik Deutschland für Kinder und Jugendliche aus Elendsvierteln in Brasilien zu aktivieren. Durch die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege soll die Lebensperspektive der Kinder und Jugendlichen verbessert werden.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Kinderhilfe Fortaleza e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer VR 31128 B eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die
    1. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    2. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
    3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch
    1. die Mittelbeschaffung für ausschließlich gemeinnützige Körperschaften (Vereine und andere Hilfsorganisationen), auch im Ausland, die ausschließlich den gleichen Zweck gemäß Abs. (1) verfolgen, insbesondere die Mittelbeschaffung für den gemeinnützigen Verein „Associação Berlim Brasil (ABBRA)“ in Fortaleza, Brasilien;
    2. die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Mittelbeschaffung für ausschließlich gemeinnützige Körperschaften, die den gleichen Zweck gemäß Abs. (1) verfolgen, insbesondere durch Veranstaltungen, in denen über die Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Associação Berlim Brasil (ABBRA)“ in Fortaleza, Brasilien berichtet wird;
    3. die Durchführung von Informationsveranstaltungen, um auf die Situation der Kinder und Jugendlichen in den Elendsvierteln von Brasilien aufmerksam zu machen und hierfür in der Gesellschaft ein Bewusstsein zu schaffen;
    4. die Beschaffung und Weitergabe von Schul-, Lern- und Lehrmaterialien an eine andere gemeinnützige Institution bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    5. die Beschaffung und Weitergabe von Schulkleidung an eine andere gemeinnützige Institution bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    6. die Beschaffung und Weitergabe von Arzneimitteln an eine andere gemeinnützige Institution bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    7. die Durchführung und Förderung von Ausbildungsaktivitäten in den Elendsvierteln von Brasilien z. B. im Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach der Schule mittels Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfekursen;
    8. die Durchführung von gemeinschaftlichen außerschulischen Ausflügen und Aktivitäten (auch zu besonderen Anlässen, wie etwa an Weihnachten) um die Sozialkompetenz und außerschulische Bildung der Kinder und Jugendlichen zu fördern wie z. B. durch sportliche Aktivitäten (z. B. Fußballspielen), im Rahmen derer Kompetenzen wie Fairness, Respekt und Teamgeist trainiert und gefördert werden, oder durch den Besuch kultureller Veranstaltungen, zu denen die Kinder und Jugendlichen ansonsten keinen Zugang hätten;
    9. die Durchführung von Informationsveranstaltungen in den Elendsvierteln von Brasilien für Eltern, Kinder und Jungendliche im Rahmen von Elternabenden oder sonstigen schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen, um zu gewährleisten, dass Eltern über den Bildungsstand und die schulischen Fortschritte der Kinder und Jugendlichen informiert werden;
    10. die Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen für Eltern, Kinder und Jugendliche im medizinischen Bereich für z. B. die Kariesprävention, Empfängnisverhütung und Aufklärung hinsichtlich Geschlechtskrankheiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes oder sonstige Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  6. Der Verein kann Mitarbeiter beschäftigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstands möglich. Gegen den Beschluss des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahl der Rechnungsprüfer,
    6. Änderung der Satzung,
    7. Auflösung des Vereins,
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, falls die E-Mail Adresse des Mitglieds bekannt ist und wenn das Mitglied eine solche auch zur Einladung für die Mitgliederversammlung freigegeben hat, ansonsten durch einfachen Brief. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 4/5-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, von denen eine zum Vorsitzenden und eine weitere zum stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen sind. Der Vorstand wird auf drei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen,
    1. eine Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand oder
    2. eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.
  4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind allein vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von einem anwesenden Vorstandmitglied zu unterschreiben.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von 4/5 der Gesamtzahl aller Mitglieder entscheidet. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer neu einzuberufenden Versammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Casa do Fazer e. V., c/o Lisa Tembrink-Sorino, Suarezstr. 14, 14057 Berlin, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Errichtet zu Berlin, den 4. März 2012, unterzeichnet durch die Vereinsmitglieder:

Dr. Julia Kaethner (Vorstandsvorsitzende)
Carolin Strunz (stv. Vorstandsvorsitzende)
Patrick-D. Kaethner
Jörg Kornbrust
Kathrin-Lena Kriesel (geb. Nitschke)
Prof. Matthias Spaetgens
Gundula Weitz-Huthmann